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Das Kontopfändungsschutzgesetz wurde reformiert und tritt in einer neuen Version am 01.07.2010 in Kraft. Ziel ist es mit der Neuregelung den Pfändungsschutz auszuweiten und zu verbessern. Inwieweit dies gelungen ist und wie Betroffene hiervon profitieren, soll dieser Beitrag erläutern.
Wichtige Inhalte des Kontopfändungsschutzgesetzes:
- Sicherung der materiellen Existenz des Kontoinhabers und berechtigter Angehöriger
- Entlastung der Vollstreckungsgerichte und anderer Vollstreckungsstellen
- Reduzierung des Bearbeitungsaufwandes der Kreditinstitute
- Gewährleistung eines effektiveren Vollstreckungsverfahrens
- Erfüllung der Selbstverpflichtung der Banken zum „Girokonto für Jedermann“ und gleichzeitiger Verzicht auf Kontokündigungen aufgrund einer Kontopfändung
Welche Beträge auf dem Girokonto sind geschützt?
Es gibt einen gesetzlichen Sockelfreibetrag. Dieser liegt aktuell bei 985,15 Euro. Geldbeträge bis zu dieser Höhe sind pfändungsgeschützt. Kann der Betroffene durch zusätzliche Bescheinigungen weitere Freibeträge geltend machen, finden diese bei den Kreditinstituten ebenfalls Berücksichtigung. So liegt beispielsweise der zusätzliche Freibetrag für die erste Person, welche Unterhaltsleistungen empfängt, oder Leistungen nach SBG2 bezieht, bei aktuell 370,76 Euro. Anrechenbar ist in diesem Zusammenhang außerdem ein Geldbetrag in Höhe von 206,56 Euro für jede weitere Person.
Pfändungsschutz auch bei Selbstständigkeit
Egal woher das Guthaben stammt - der Schutz vor einer Pfändung des P-Kontos besteht uneingeschränkt auch für Selbständige. Bisher bezog sich der Schutz nur auf Sozialleistungen oder Einkommen durch Arbeitsverhältnisse. Bleibt in einem Monat ein Restbetrag übrig, kann dieser auf den darauf folgenden Kalendermonat übertragen werden. Auf diese Weise ist die Bildung einer Rücklage möglich. Soziale Leistungen sind statt bisher sieben Tage nun 14 Tage vor Verrechnung geschützt. Wird ein Insolvenzverfahren eröffnet bleibt das P-Konto hiervon unberührt.
Merkmale des Pfändungsschutzkontos:
- Ist ein auf Guthabenbasis geführtes Einzelkonto
- Pro Person ist nur ein P- Konto erlaubt
- Einzelkontoinhaber kann auf Antrag eine Umwandlung in ein P-Konto erhalten
Neuerungen in der Zusammenfassung
Verbessert wurde die Sperrfrist von ehemals zwei auf nunmehr vier Wochen nach Zustellung des Pfändungsbeschlusses. Kindergeld und alle Sozialleistungen sind jetzt 14 Tage auch auf einem normalen Girokonto geschützt. In der Neufassung des Schuldnerschutzgesetzes werden Schuldnerschutzanträge nun auch für alle sonstigen Einkünfte gestattet.
